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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Speiseabgabe in Biergärten - Getränke, Gastronomie, Steuern

Speiseabgabe in Biergärten

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Der Fall

Ein Gastronom betrieb Fischbratereien in diversen bayerischen Biergärten. Zu diesem Zweck pachtete der Gastronom von den Biergarteneigentümern bzw. Betreibern feste Standflächen. Die Fische wurden von den Mitarbeitern unter Holzkohlenfeuer gebraten und im Ganzen in Alufolie verpackt übergeben. An den Fischständen waren nur Bretter zur Ablage und Übergabe der Fische angebracht. Es waren keine Verzehrvorrichtungen vorhanden. Die Käufer nutzten stattdessen die Infrastruktur der Biergärten zum Verzehr der Fische. Der Gastronom wendete auf die Fischverkäufe den ermäßigten Umsatzsteuersatz an.

FG München

Das Finanzgericht/FG München urteilte jedoch in dem Verfahren 14 K 2036/16 (vom 26.7.2018), dass der Regelsteuersatz von 19 % zu verrechnen sei. Maßgeblich war, dass die Kunden die gekauften Steckerlfische an den Biergartentischen des Betreibers verzehren durften und dem Betreiber des Fischstandes ein Mitbenutzungsrecht an den Sitzgelegenheiten und Tischen in den jeweiligen Biergärten zugestanden hatte.

Nichtzulassungsbeschwerde

Das FG-Urteil ist rechtskräftig. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen (BFH vom 13.3.2019, XI B 89/18).

Stand: 26. September 2019

Bild: magann - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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