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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Steuerfreie Trinkgelder richtig verbuchen - Trinkgeld, Einnahmen, Buchführung

Steuerfreie Trinkgelder richtig verbuchen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Trinkgelder

Trinkgelder sind nach § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG)  steuerfrei, wenn sie von einem Dritten freiwillig und ohne bestehenden Rechtsanspruch zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für eine Arbeitsleistung zu zahlen ist.

Buchführung

Trotz der Steuerfreiheit müssen Trinkgelder verbucht werden. Eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn der Kunde dem Arbeitnehmer das Trinkgeld direkt aushändigt. Landen Trinkgelder hingegen in Kaffeekassen oder Sparschweinen, müssen diese verbucht werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster bereits 2017 im Fall eines Friseursalons entschieden. Im Streitfall waren Trinkgelder in Höhe von € 3.600,00 jährlich in Sparschweine eingezahlt worden. Der Unternehmer hatte diese Trinkgelder aber nicht verbucht, was das Finanzamt zu Hinzuschätzungen ermächtigt hat (Urteil vom 29.3.2017, 7 K 3675/13 E,G,U EFG 2017 S. 846 Nr. 10).

Trinkgeldboxen als Kassen

Trinkgeldboxen aller Art sind buchungstechnisch wie Kassen zu behandeln. Darin vereinnahmte Trinkgelder müssen zunächst als Betriebseinnahmen gebucht werden. Die Aufteilung der Trinkgelder auf die Mitarbeiter stellt eine Betriebsausgabe dar. Beim Mitarbeiter sind die Trinkgelder in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Übrigens ist es sehr problematisch, sich auf ein „sicheres“ Wegräumen der Trinkgeldboxen vor Eintreffen eines Betriebsprüfers zu verlassen. Denn die Prüfer erscheinen zur sogenannten Kassennachschau regelmäßig unangemeldet.

Stand: 29. September 2021

Bild: Family Business - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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