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Steuernews für Mandanten: Neue Grundsteuer C - Grundsteuer, Grundstück, Gewinn

Neue Grundsteuer C

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Baulandsteuer

Mit der Grundsteuerreform wurde die sogenannte „Baulandsteuer“ wieder eingeführt (§ 25 Abs. 4 und 5 Grundsteuergesetz/GrStG). Mit dieser neuen Steuer soll den Grundstücksspekulationen entgegengewirkt werden und es sollen baureife Grundstücke für die Bebauung gewonnen werden. Das Vorhalten von Bauland unter der Erwartung von Gewinnsteigerungen soll unattraktiver und der Wohnungsbau gefördert werden. Der Gesetzgeber verabschiedete hierzu das „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung" (vom 30.11.2019 BGBl 2019 I S. 1875).

Besonderer Hebesatz

Wesentlicher Inhalt der Grundsteuer C ist die Ermächtigung der Städte und Gemeinden, baureife Grundstücke mit einem besonderen Hebesatz besteuern zu können. Städtebauliche Gründe, die Städte/Gemeinden zur Erhebung einer Grundsteuer C berechtigen, sind u. a. der Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten, an Krankenhäusern, Schulen etc. oder der Grad der Nachverdichtung bestehender Siedlungen usw.

Höhe der Grundsteuer C

Das neue Grundsteuergesetz enthält keine expliziten Prozentsätze. Der Umfang der steuerlichen Mehrbelastung und auch die Höhe des besonderen Hebesatzes für baureife Grundstücke richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen der jeweiligen Kommune. Ob und in welcher Höhe baureife Grundstücke mit der besonderen Steuer belastet werden, hängt also von der jeweiligen Stadt/Gemeinde ab.

Stand: 24. Februar 2022

Bild: Bacho Foto - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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