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Steuernews für Mandanten: Mitteilungsverordnung neu gefasst - Verordnung, Finanzamt, Meldepflicht

Mitteilungsverordnung neu gefasst

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Mitteilungsverordnung

Die Mitteilungsverordnung/MV verpflichtet Behörden und andere öffentliche Stellen, inklusive die Rundfunkanstalten, zur automatischen Übermittlung steuerrelevanter Daten an die Finanzbehörden. Die Mitteilungsverordnung wurde kürzlich durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (vom 25.5.2022 BGBl 2022 I S. 816) geändert. Ausgenommen von den Übermittlungspflichten sind u. a. Kreditinstitute, Berufskammern und Versicherungsunternehmen. Generell ausgenommen von den Meldepflichten sind Zahlungen bis zu € 1.500,00 pro Empfänger und Kalenderjahr (Bagatellgrenze § 7 Abs. 2 Satz 1 MV).

Wesentliche Neuerungen

Die Neuerungen beinhalten u. a. Meldepflichten an Finanzbehörden über bestimmte Hilfsleistungen in Bezug auf die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 sowie Mitteilungspflichten über Coronahilfsleistungen. Behörden und andere öffentliche Stellen melden den Finanzbehörden u. a. Höhe, den Zahltag und den/die Zahlungsempfänger von Soforthilfen, Überbrückungshilfen sowie sonstiger Soforthilfen anlässlich der Coronakrisen (§ 13 MV). Neu in die MV aufgenommen wurden Mitteilungspflichten über die Auszahlung von Aufbauhilfen des Bundes und der Länder anlässlich der Hochwasserkatastrophe 2021.

Stand: 30. August 2022

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Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber) und Rosenheim eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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