Seitenbereiche
Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Hotelserviceleistungen und Umsatzsteuer - Umsatzsteuer, Hotel, Bundesfinanzhof

Hotelserviceleistungen und Umsatzsteuer

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_gastronomie/
Illustration

Besorgung von Eintrittskarten

Zum typischen Leistungsbild eines Hotelconcierge gehört das Buchen und Besorgen von Eintrittskarten für örtliche Veranstaltungen. Im Streitfall handelte es sich um Eintrittskarten der Sächsischen Oper, welche durch einen Hotelservice besorgt worden sind. Strittig war, ob die Leistung als umsatzsteuerfreie Besorgungsleistung zu qualifizieren war oder ob eine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in der Entscheidung vom 25.4.2018, XI R 16/16 (veröffentlicht am 25.7.2018) zu dem Schluss, dass die Beschaffung von Eintrittskarten durch einen Hotelservice im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Hotelgastes, eine sogenannte Dienstleistungskommission darstellt. Eine solche liegt gemäß § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor, wenn ein „Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet“ wird, er hierbei im eigenen Namen aber für fremde Rechnung (für Rechnung des Gastes) handelt. In diesem Fall gilt die Leistung kraft der Gesetzesfiktion „an ihn und von ihm erbracht“.

Dienstleistungskommission

Dies bedeutete im Streitfall konkret: Leistungen der Oper gelten als an den Hotelier erbracht und werden vom Hotelier an den Hotelgast als erbracht fingiert. Nachdem Umsätze von Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände von der Umsatzsteuer befreit sind, gilt dies auch für die Besorgung von Eintrittskarten für entsprechende Einrichtungen. Dies trifft unter anderem auf Eintrittskarten für Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien oder Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst zu. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung sah der BFH die Anwendung einer Dienstleistungskommission für gegeben an. Die Steuerbefreiungen für die genannten Veranstaltungen würden im Verhältnis zu anderen Befreiungen jedenfalls keine Besonderheiten aufweisen, die es rechtfertigen könnten, sie vom Anwendungsbereich einer Dienstleistungskommission auszunehmen, so der BFH. Die Finanzverwaltung wollte auf die Besorgung der Karten durch den Hotelier Umsatzsteuer erheben.

Stand: 25. September 2018

Bild: Christian Schwier - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.