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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Kaffee- und Getränkeautomat: Vorsicht Steuerfalle - Getränkeautomat, Bundesfinanzhof, Steuerfalle

Kaffee- und Getränkeautomat: Vorsicht Steuerfalle

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Exakte Aufzeichnungen erforderlich

Gastronominnen und Gastronomen haben in ihrem Gaststätten- bzw. Hotelbetrieb häufig Kaffee- oder Getränkeautomaten aufgestellt. In diesem Fall sollte darauf geachtet werden, dass die Geldspeicher dieser Automaten täglich geleert und die Geldbestände gezählt und aufgezeichnet werden. Die Notwendigkeit der täglichen Leerung ergibt sich aus der Rechtsgrundlage des § 146 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung / AO. Danach sind „Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten“.

Geldspeicher ist Kasse

Der Bundesfinanzhof (BFH) vertrat im Urteil vom 20.3.2017 (Az. X R 11/16) die Auffassung, dass auch ein Geldspeicher eines Geldeinwurfautomaten eine Kasse darstellt. Der BFH sieht es nicht als genügend an, wenn der Hotelier die Geldmünzen zeitlich später durch die Bank bei Einzahlung auf ein Bankkonto zählen lässt. Denn wie in den Fällen einer verzögerten Verbuchung stellt eine nachträgliche Zählung und Aufzeichnung „keinen wirksamen Schutz gegen die, bei solchen, den offenen Ladenkassen ähnelnden Geldbehältern, bestehende Manipulationsanfälligkeit“ dar, so der BFH.

Kassennachschau

Besonders im Zusammenhang mit der seit 2018 regelmäßig praktizierten Kassennachschau der Finanzverwaltung sollten Hoteliers und Gastronomen daher die Geldbestände bereits im Zeitpunkt der (erstmaligen) Entleerung zählen und festhalten. In dem konkreten Urteilsfall betonte der BFH die Notwendigkeit, dass ein Unternehmer jederzeit eine Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten hätte. Wichtig in diesem Zusammenhang ist außerdem ein adäquater Nachweis, dass eine tatsächliche Auszählung stattgefunden hat.

Stand: 25. September 2018

Bild: Minerva Studio - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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