Grundsteuerreform
Die im vergangenen Jahr 2019 erfolgte Grundsteuerreform brachte auch diverse Änderungen im Bewertungsgesetz (BewG) mit sich. So wurde u. a. der § 51a aus dem Bewertungsgesetz gestrichen. Die Vorschrift bestimmt, dass zur landwirtschaftlichen Nutzung auch die Tierzucht und Tierhaltung zählt, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie von Gesellschaften durchgeführt werden, bei denen die Gesellschafter Mitunternehmer sind. Diese Regelung wurde jetzt mit dem Jahressteuergesetz 2019 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften BGBl 2019 I S 2451) in das Einkommensteuergesetz integriert.
Neuer § 13b
Die bisherigen Grundsätze gelten weitgehend unverändert fort. Die neue Vorschrift enthält aber auch Verschärfungen, bezüglich der Änderungen bei der Verzeichnisführung (siehe Artikel „Zeitnahe Verzeichnisführung"). Ergänzt und angepasst an den europäischen Rechtsrahmen wurde die Vorschrift außerdem im Bereich der landwirtschaftlichen Alterskasse. Mangels Differenzierung der Sozialversicherungssysteme in anderen Staaten, wurde – aus Gleichbehandlungsgründen – der Gesetzestext dergestalt geändert, dass ein Nachweis über eine Bescheinigung „der jeweiligen Sozialversicherungsträger“ (nicht ausschließlich mittels Nachweis der landwirtschaftlichen Alterskassen) erbracht werden kann. Damit wurde auch die Versicherungspflicht eines hauptberuflichen Landwirts in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.
Inkrafttreten
Die neue Vorschrift gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Für einkommensteuerrechtliche Zwecke gelten die zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2024/2025 noch gültigen Vorschriften der §§ 51, 51a BewG bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2024/2025 fort (§ 52 Abs. 22b Satz 2 EStG).
Stand: 26. Februar 2020