Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Seitenbereiche
Steuernews für Landwirtschaft: Realteilung eines Landwirtschaftsbetriebs - Verpachtung, Realteilung, Landwirt

Realteilung eines Landwirtschaftsbetriebs

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_landwirtschaft/
Illustration

Begriff

Die Realteilung umfasst Fallgestaltungen, in denen ein Landwirtschaftsbetrieb in seiner bestehenden Form dergestalt aufgelöst wird, dass Angehörige des Landwirts bzw. alle bisher an dem Landwirtschaftsbetrieb beteiligten Personengesellschafter anstelle eines Liquidationserlöses Teile des Landwirtschaftsvermögens erhalten. Das Besondere an einer Realteilung ist, dass der Rechtsträgerwechsel zwingend mit dem Buchwert erfolgt (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Bei einer Realteilung wird für den Landwirtschaftsbetrieb somit kein steuerpflichtiger Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn generiert. Voraussetzung ist u. a., dass die übernehmenden Gesellschafter bzw. die neuen Rechtsträger den Betrieb innerhalb einer Sperrfrist von mindestens drei Jahren fortführen und dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Realteilung mit Betriebsverpachtung

Eine von Landwirten häufig getroffene Nachfolgeregelung sieht vor, dass ein Kind (Kind 1) den Betrieb weiterführen soll, während für das andere Kind (Kind 2) ein adäquater Wertausgleich vorgesehen ist. Hierfür werden die Landwirtschaftsflächen oftmals aufgeteilt. Das zweite Kind verpachtet dann die erhaltenen Flächen mit Gewinnerzielungsabsicht an das erste Kind. 

Verpachtete Grundstücke

Während für Kind 1 die Fortführung der Buchwerte im Rahmen der Realteilung unproblematisch ist, ist für die an Kind 2 überlassene Fläche nur dann keine Betriebsaufgabe anzunehmen, wenn ein neuer Verpachtungsbetrieb entsteht. Die Finanzverwaltung vertritt diesbezüglich in dem BMF-Schreiben vom 19.12.2018 (IV C 6 - S 2242/07/10002 BStBl 2019 I S. 6) die Auffassung, dass das Verpächterwahlrecht bei Teilung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch nach einer Realteilung erstmalig begründet werden kann. Gemäß § 14 Abs. 3 EStG kommt es auf die Größe der Grundstücke nicht an. Die entnommenen Grundstücke gelten „bis zu einer Veräußerung oder Entnahme“ beim Übernehmer „weiterhin als Betriebsvermögen“. Voraussetzung ist allerdings, dass die überführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren zu dienen bestimmt ist.

Stand: 30. August 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber) und Rosenheim eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.