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Steuernews für Landwirtschaft: Umsatzsteuer-Durchschnittssätze für Landwirte - Umsatzsteuer, Durchschnittssatz, Landwirt

Umsatzsteuer-Durchschnittssätze für Landwirte

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Durchschnittssatzbesteuerung bei Umsatzsteuer

Landwirtinnen und Landwirte können die Umsatzsteuer auf ihre Erzeugnisse nach Durchschnittssätzen berechnen und erheben (§ 24 Umsatzsteuergesetz-UStG). Der besondere Durchschnittssatz gilt für alle Dienstleistungen und Erzeugnisse, die auf dem Landwirtschaftsbetrieb mit Hilfe der dort beschäftigten Arbeitskräfte erbracht werden. Ausgenommen ist u.a. die Herstellung alkoholischer Getränke (Umsätze aus Schnapsbrennerei).

Jährliche Anpassung des Durchschnittssteuersatzes

Bislang gilt für solche Umsätze ein fixer Durchschnittssatz von 10,7 %.
Für die Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt ein fixer Satz von 5,5 %. Ab 2022 wird der Durchschnittssatz für die übrigen Umsätze in regelmäßigen Abständen neu ermittelt und angepasst. Die Einführung flexibler Prozentsätze geht auf unionsrechtliche Vorgaben zurück. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nämlich nach Unionsrecht nicht zulässig und führt außerdem zu Steuerausfällen. Nach einer verbindlichen Regelung im Jahressteuergesetz 2020 muss die Bundesregierung die Höhe der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte anhand statistischer Unterlagen regelmäßig prüfen und ggf. entsprechend anpassen. Hierzu prüft die Finanzverwaltung die Durchschnittssätze jährlich und schlägt dem Gesetzgeber soweit notwendig eine Änderung der Durchschnittssätze vor.

Gesetzentwurf

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht soll der Durchschnittssatz aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern, ermittelt werden. Als Vergleichszeitraum gilt ein Zeitraum von drei Jahren (§ 24 Abs. 5 UStG i.d.F des Gesetzentwurfs).

Durchschnittssatz 2022

Den Vorgaben des Unionsrechts Rechnung tragend hat das Bundesfinanzministerium den Durchschnittssatz für Pauschallandwirte für das Jahr 2022 auf einen Satz von 9,5 % festgesetzt (§ 27 Abs. 36 UStG i.d.F. des Gesetzentwurfs). Der Steuersatz für die Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) bleibt wie bisher bei 5,5 %.

Stand: 26. November 2021

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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