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Steuernews für Landwirtschaft: Tarifermäßigung für Landwirtschaftseinkünfte - Einkünfte, Elektromobilität, Einkommensteuer

Tarifermäßigung für Landwirtschaftseinkünfte

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Tarifglättung

Mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ („Jahressteuergesetz 2019“) wurde eine für Landwirte vorteilhafte neue Tarifermäßigungsregelung eingeführt. Die Regelung soll Landwirten dazu dienen, gute und schlechte Wirtschaftsjahre steuerlich auszugleichen. Nach Zustimmung der EU-Kommission am 30.1.2020 konnte die Regelung am gleichen Tag in Kraft treten.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt mit Schreiben vom 18.9.2020 (IV C 7 - S 2230/19/10003 :007) umfassend zu der Neuregelung Stellung genommen. Besonders erwähnt sind in diesem Schreiben u. a. die Zugangsvoraussetzungen (Antragstellung, persönliche Unterschrift durch den Antragsteller usw.) sowie die beihilferechtlichen Erklärungen. U. a. muss der Landwirt erklären, dass er nicht als „Unternehmer in Schwierigkeiten“ i. S. d. Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten gelistet ist und ggf. gewährte Beihilfen vollständig zurückgezahlt hat (BMF-Schreiben Rdn. 9).

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Für den Antrag auf Tarifglättung ist es notwendig, dass in zumindest zwei von drei Veranlagungszeiträumen im Betrachtungszeitraum Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden. Im letzten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums muss eine Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob im ersten, zweiten oder dritten Veranlagungszeitraum keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.

Tarifermäßigung

In den Rz. 26ff. geht das BMF ausführlich auf die Ermittlung der Tarifermäßigung und dabei insbesondere auf die Berechnung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer ein. Diese in einer „Schattenrechnung“ zu ermittelnde fiktive Steuer wird unabhängig davon berechnet, ob in einem Veranlagungszeitraum innerhalb des Betrachtungszeitraums eine Einkommensteuerfestsetzung durchgeführt wurde oder ob der Landwirt in einem Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war oder nicht.

Stand: 25. November 2020

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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