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Steuernews für Landwirtschaft: Neuer Erbschaftsteuererlass und Behaltensregelungen für LW-Vermögen - Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Betriebsvermögen

Neuer Erbschaftsteuererlass und Behaltensregelungen für LW-Vermögen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Koordinierter Ländererlass

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat im Juli den koordinierten „Ländererlass zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes“ bekannt gegeben. Der 89-seitige neue Erlass vom 22.6.2017 behandelt die Steuerbefreiung für von Todes wegen oder mittels lebzeitiger Schenkung übertragenen Betriebsvermögen bzw. des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Der Erlass ersetzt nicht die Erbschaftsteuer-Richtlinien aus dem Jahr 2011. Für die steuerliche Gestaltungspraxis bietet der Erlass Hilfestellung für diverse offene und ungeklärte Fragen rund um das neue Erbschaftsteuerrecht.

Begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Die Finanzverwaltung ist in dem Abschnitt 13b.4 zum steuerbegünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen näher darauf eingegangen. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist wie Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt. Für Landwirtschaftsvermögen bis zu einer Höhe von insgesamt € 26 Mio. wird u. a. ein Verschonungsabschlag von 85 % sowie ein gleitender Abzugsbetrag gewährt. Im Ergebnis können Landwirtschaftsbetriebe bis zu einem Gesamtwert von € 1 Mio. im Regelfall zur Gänze steuerfrei übertragen bzw. vererbt werden. Die Finanzverwaltung zählt in dem Erlass zum begünstigungsfähigen Vermögen auch selbst bewirtschaftete Grundstücke hinzu. Voraussetzung ist, dass die Vermögenswerte „in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbst bewirtschaftete Grundstücke“ bleiben. Auf die ertragsteuerliche Beurteilung kommt es nicht an. Zu den erforderlichen Behaltensregelungen enthält der Erlass ebenfalls Detailregelungen (Abschnitt 13a.13).

Fazit

Die Finanzverwaltung konnte in dem Erlass einige wichtige offene Fragen bezüglich der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen beantworten. Auf dieser Grundlage können Steuergestaltungen mit erhöhter Rechtssicherheit umgesetzt werden. Gleichwohl bindet dieser Erlass nur die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte. Es kann daher in Fällen größeren Vermögens empfehlenswert sein, eine verbindliche Auskunft bei den Finanzbehörden einzuholen.

Stand: 30. August 2017

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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