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Steuernews für Landwirtschaft: Schenkung verpachteter Landwirtschaftsflächen - Landwirtschaftsvermögen, Betriebsvermögen, Steuerbefreiung

Schenkung verpachteter Landwirtschaftsflächen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Verschonungsabschlag

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen genießt unter bestimmten Voraussetzungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen sogenannten „Verschonungsabschlag“. Verschonungsabschlag heißt, dass das Vermögen zwar im ersten Schritt bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs hinzuzurechnen ist, es aber im nachfolgenden Rechengang in Höhe des gewährten Verschonungsabschlags wieder abzuziehen ist. Der Verschonungsabschlag umfasst je nach Wahl und Erfüllung der hierfür notwendigen Voraussetzungen entweder das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder – was der Regelverschonung entspricht – 85 % davon (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Darüber hinaus gibt es noch einen Abzugsbetrag. Dieser ist vom steuerpflichtigen Teil (15-%-Anteil) des Landwirtschaftsvermögens abzuziehen, soweit der Wert dieses steuerpflichtigen Teils insgesamt € 150.000,00 nicht übersteigt (gleitender Abzugsbetrag, § 13a Abs. 2 ErbStG).

Verpachtete Landwirtschaftsflächen

Zum begünstigten Vermögen zählt der Wirtschaftsteil eines selbst bewirtschafteten Landwirtschaftsbetriebs. Ist der Betrieb im Zeitpunkt der Übergabe an Dritte verpachtet, kommen die Erwerber dennoch in den Genuss der Steuervergünstigungen. Als Rückausnahme zählen an Dritte überlassene Grundstücke nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Die Finanzverwaltung betrachtet solche land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen als Rückausnahme, wenn diese aus betriebswirtschaftlichen oder betriebstechnischen Gründen im Besteuerungszeitpunkt bis zu 15 Jahre an andere zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden (vgl. Erbschaftsteuer-Richtlinien R E 13b.19 Abs. 1 Satz 3).

Stand: 29. August 2023

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Erscheinungsdatum:

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