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Steuernews für Landwirtschaft: Unbare Altenteilsleistungen - Finanzverwaltung, Sonderausgabe, Altenteilzahlung

Unbare Altenteilsleistungen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Sonderausgabenabzug

Altenteilsleistungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs stehen und zu diesen sich die übernehmende Landwirtin bzw. der übernehmende Landwirt vertraglich verpflichtet hat, können von den Leistenden unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass die lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, und dass die Empfängerin bzw. der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Letzteres resultiert aus der für den Sonderausgabenabzug obligatorischen Korrespondenzbesteuerung. Das heißt, was die erwerbstätigen Landwirte ihren Altenteilern zahlen, müssen diese als sonstige Einkünfte versteuern.

Angemessene Leistungen

Unbare Altenteilsleistungen sind stets mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Die Höhe einer angemessenen Altenteilsleistung löst nicht selten Diskussionen mit dem Finanzamt aus. Landwirtinnen und Landwirte können sich solche Konflikte mit dem Finanzamt sparen, wenn sie sich hinsichtlich des Umfangs und der Höhe der Leistungen an die jährlich angepassten sogenannten „Nichtbeanstandungsgrenzen“ halten. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat solche Grenzen zuletzt im Schreiben vom 22.12.2023 (S 2221.1.1-10/67 St32) für das Kalenderjahr 2024 herausgegeben.

Tabelle

Nach der Betragstabelle gelten 2024 als unbedenklich (Beträge gelten für das Kalenderjahr): bis zu € 3.756,00 für Verpflegung (€ 7.512,00 für Altenteiler-Ehepaar/Partnerschaft) und bis zu € 841,00 für Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten (€ 1.682,00 für Altenteiler-Ehepaar/Partnerschaft).

Stand: 27. August 2024

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Erscheinungsdatum:

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Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

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