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Steuernews für Landwirtschaft: Aufgabe eines Landwirtschaftsbetriebs - Gesetz, Privatvermögen, Verpachtung

Aufgabe eines Landwirtschaftsbetriebs

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Schlafende Landwirte

Als ruhende Landwirtschaftsbetriebe oder „schlafende Landwirte“ werden jene ehemals als Landwirte Tätige bezeichnet, die ihren Betrieb nicht offiziell aufgegeben haben, sondern ganz oder parzellenweise an verschiedene Pächter verpachtet haben. Solange keine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung erfolgt, existiert der Betrieb steuerlich gesehen weiter. So war es auch in jenem Fall, den das Finanzgericht (FG) Münster jüngst entscheiden musste (Urteil vom 6.11.2020 4 K 1326/17 F). Im Streitfall erfolgte im Jahr 1965 eine inoffizielle Betriebsaufgabe und partielle Verpachtung der Landwirtschaftsflächen. Erst als in den Jahren 2012 und 2013 Teilflächen veräußert und unentgeltlich übertragen wurden, berechnete das Finanzamt einen entsprechend hohen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn und begründete das damit, dass die Grundstücke bis dato zum Landwirtschaftsbetrieb gehört hätten. In den steuerpflichtigen Gewinn flossen somit alle Wertsteigerungen seit 1965 ein. Diese wären bei der Veräußerung in den Jahren 2012 und 2013 allerdings steuerfrei gewesen, wenn in 1965 eine ordentliche Aufgabe des Betriebs samt Überführung der Grundstücke in das Privatvermögen stattgefunden hätte.

Fehlerhafte Behandlung als Privatvermögen

Dass dieser über fast 50 Jahre ruhende Landwirtschaftsbetrieb nicht früher aufgefallen war, lag auch daran, dass das Finanzamt in mehreren Betriebsprüfungen die Grundstücke als Privatvermögen behandelt hatte, was sich als falsch herausstellte. Die Beteiligten konnten allerdings nicht darauf vertrauen und das FG sah im Streitfall keinen Vertrauensschutz gegeben. Auch eine für die Beteiligten günstigere abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen lehnten die Richter ab.

Unmissverständliche Entnahmehandlung

Das FG hat in der Urteilsbegründung betont, dass zu keinem Zeitpunkt eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahme- oder Betriebsaufgabeerklärung abgegeben worden sei. Der Landwirt hätte eine unmissverständliche Kundgabe seines Entnahmewillens im Sinne einer Gestaltungserklärung vornehmen müssen, so das Gericht. Landwirte sollten, wenn sie ihren Betrieb endgültig aufgeben wollen, deshalb eine solche Betriebsaufgabeerklärung abgeben und den sich aus der Betriebsaufgabe ergebenden Aufgabegewinn versteuern. Nur so können in weiterer Folge deutlich höhere Steuerlasten vermieden werden, die sich im Regelfall aus steigenden Verkehrswerten für Grund und Boden ergeben. 

Stand: 07. Juni 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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