Seitenbereiche
Steuernews für Landwirtschaft: Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte nutzen - Umsatzsteuer, Verpachtung, Gebäude

Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte nutzen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_landwirtschaft/
Illustration

Lohnsteuerpauschalierung

Für Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn mit einer besonders attraktiven Pauschale von 5 % des Arbeitslohns zu berechnen und abzuführen (§ 40 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer eine Aushilfskraft ist, die nicht mit ganzjährig anfallenden Arbeiten betraut ist, sondern nur für saisonale Arbeiten eingesetzt wird und nicht mehr als 180 Tage im Betrieb arbeitet. Löhne für Tätigkeiten, die das ganze Jahr in dem Landwirtschaftsbetrieb anfallen (z.B. Füttern, Abfahren von Gülle, Melken usw.) sind hingegen nicht mit 5 % Lohnsteuer pauschalierbar. Die Aushilfskraft darf keine Fachkraft sein und muss ausschließlich mit typischen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten betraut sein. Fachkraft ist nicht, wer nach entsprechend kurzer Anleitung bloße Handlangerdienste ausübt. Eine begrenzte Verrichtung anderer Arbeiten ist unschädlich, sofern die anderen Arbeiten nicht mehr als ein Viertel der Gesamtbeschäftigungsdauer in Anspruch nehmen. Der Stundenlohn darf € 15,00 nicht überschreiten (§ 40 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Eine wöchentliche oder monatliche Entgeltgrenze gibt es hingegen nicht.

Landwirtschaftsbetrieb versus Gewerbebetrieb

Die 5%ige Pauschalierung kann für Aushilfskräfte in Gewerbebetrieben im Regelfall nicht in Anspruch genommen werden. Landwirte können aber dennoch davon Gebrauch machen, wenn ihr Betrieb nur wegen seiner Rechtsform oder wegen der Abfärbetheorie als Gewerbebetrieb gilt. Nach der Abfärbetheorie (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) gilt ein Landwirtschaftsbetrieb als Gewerbebetrieb, wenn dieser neben der Landwirtschaftstätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausübt (R 40a.1 Abs. 6 Lohnsteuer-Richtlinien LStR).

Stand: 07. Juni 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.