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Steuernews für Landwirtschaft: Lieferung von Holzhackschnitzel - Umsatzsteuer, Lieferung, Europäischer Gerichtshof

Lieferung von Holzhackschnitzel

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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EuGH-Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Begriff „Brennholz“ jegliches Holz bezeichnet, „das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist“ (Leitsatz, Urteil vom 3.2.2022 (C-515/20). Der Bundesfinanzhof hat als Folgeentscheidung seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. Entscheidung vom 26.8.2018 VII R 47/17) und mit Urteil vom 21.4.2022 (V R 2/22 (V R 6/18) die Lieferung von zum Verbrennen bestimmter Holzhackschnitzel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterstellt.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung wendet nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF vom 4.4.2023, III C 2 - S 7221/19/10002 :004) die BFH-Entscheidung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln an. Sofern sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass Holzhackschnitzel nicht zum Verbrennen bestimmt sind, gilt hingegen weiterhin der Regelsteuersatz.

Fazit

Landwirte, die Brennholz und darunter auch Holzhackschnitzel verkaufen, können den ermäßigten Umsatzsteuersatz hierfür verrechnen. Für vor dem 1.1.2023 ausgeführte Lieferungen kann wahlweise der Regelsteuersatz angewendet werden. Letzteres ist ggf. für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers von Bedeutung.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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