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Steuernews für Landwirtschaft: Erbfolge und Erbauseinandersetzung bei landwirtschaftlichen Betrieben - Buchwert, Forstwirtschaft, Entgelt

Erbfolge und Erbauseinandersetzung bei landwirtschaftlichen Betrieben

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Erbengemeinschaften

Erbengemeinschaften eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs setzen sich nicht selten dergestalt auseinander, dass ein Kind den Landwirtschaftsbetrieb übernimmt, das andere Kind aber weitere Flächen erhält, die dieses dann langfristig an den Hoferben zum üblichen Entgelt verpachtet.

Neuer Verpachtungsbetrieb

Während der Hoferbe unstreitig den Betrieb zu Buchwerten im Rahmen der Realteilung fortführen kann und es nicht zu einer Aufdeckung stiller Reserven kommt, ist beim anderen Kind zu unterscheiden, ob dieses nur einzelne Grundstücke erhält oder die übertragene Grundstücksfläche vom Umfang her die Qualifizierung eines neu entstehenden Verpachtungsbetriebs zulässt. Gemäß Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 19.12.2018 (IV C 6 - S 2242/07/10002 BStBl 2019 I S. 6) kann bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb das Verpächterwahlrecht nach der Realteilung erstmalig begründet oder fortgeführt werden, „wenn die erhaltenen Wirtschaftsgüter bei dem Realteiler nach der Realteilung einen selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen“.

Fußstapfentheorie

Nach der sogenannten Fußstapfentheorie (§ 11d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStDV) übernimmt ein Rechtsnachfolger unentgeltlich überlassenes Vermögen zu den Werten des Rechtsvorgängers, also steuerneutral. Voraussetzung für die Anwendung der Fußstapfentheorie ist, dass nur Privatvermögen übertragen wird. Im Zusammenhang mit der Übertragung von landwirtschaftlichem Vermögen wäre eine diesbezügliche steuerneutrale Übertragung ggf. bei der Betriebsinhaberwohnung möglich, welche zum Privatvermögen gehört und vom übrigen landwirtschaftlichen Betriebsvermögen abgetrennt ist, etwa durch eine eigene Flurnummer. Die steuerneutrale Fußstapfentheorie kommt auch in Fällen der Übertragung von vermieteten Immobilien eines Landwirts in Betracht, die dem Privatvermögen zuzuordnen sind.

Stand: 26. November 2021

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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