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Steuernews für Landwirtschaft: Beratungsleistungen zur Ferkelzucht - Beratung, Umsatzsteuer, Tierhaltung

Beratungsleistungen zur Ferkelzucht

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Tierzucht

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz/UStG sind Leistungen, „die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen“, mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern. In der Praxis ist es vielfach streitig, ob bestimmte Leistungen unmittelbar oder nur mittelbar einem der aufgezählten Zwecke dienen.

Erstellung von Sauenplänen, Betriebszweigauswertung

Ein eingetragener Verein, bestehend aus Mitgliedern wie Ferkelerzeuger/-produzenten, Ferkelaufzüchter und Mäster, rechnete folgende Dienstleistungen mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz ab: Grundgebühren pro Quartal (Abrechnung pro Quartal für aktive Landwirte); Führung der Sauenpläne, Betriebszweigauswertungen, Intensivberatungen und Trächtigkeitsberatungen. Ziel der Beratungen ist u. a., dem Landwirt Möglichkeiten zur Steigerung der Produktivität einer Zuchtsau, z. B. durch Optimierung der Leertage und Steigerung der Qualität der für die Mast bestimmten Ferkel, oder aber einen anzuratenden Austausch der jeweiligen Zuchtsau aufzeigen zu können. Der Landwirt ist zur Führung eines Sauenplans nicht verpflichtet und die Zuchtsauen sind nicht in einem Zuchtbuch eingetragen. Das Finanzamt führte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch und stellte fest, dass die genannten Dienstleistungen mit dem Regelsteueratz abzurechnen seien, da die Leistungen die Leistungs-/Qualitätsprüfung in der Tierzucht allenfalls mittelbar, jedoch nicht, wie von Gesetzes wegen gefordert, unmittelbar fördern würden. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 23.5.2022, 5 K 714/20 U) folgte der Finanzamt-Auffassung. Die streitgegenständlichen Leistungen würden dem einzelnen Ferkelproduzenten lediglich ermöglichen, selbst entsprechende Maßnahmen im Betrieb konkret zu ergreifen bzw. umzusetzen. Auch mit reinen betriebsbezogenen Beratungen und der Sammlung und Darstellung des Betriebs in Zahlen mit entsprechender Auswertung und Handlungsempfehlung würde die Tierzucht des Ferkelproduzenten noch nicht gefördert.

Revision

Über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entscheidet letztlich der Bundesfinanzhof/BFH in dem Verfahren XI R 21/22. Betroffene Steuerpflichtige können sich auf dieses Verfahren berufen.

Stand: 27. November 2023

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Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

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