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Steuernews für Landwirtschaft: Tierhaltungskooperationen - Tierhaltung, Einkünfte, Einkommensteuergesetz

Tierhaltungskooperationen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Neue Vorschrift

Mit der Grundsteuerreform (Gesetz vom 26.11.2019, BGBl I 2019 S. 1794) wurde die Rechtsvorschrift des § 51a Bewertungsgesetz/BewG – betreffend der Zuordnung der Einkünfte aus gemeinschaftlicher Tierhaltung bzw. aus Tierhaltungskooperationen durch Genossenschaften sowie Kooperationen von aus Landwirtinnen und Landwirten bestehenden Gesellschaften zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft – aufgehoben und in angepasster Fassung in das Einkommensteuergesetz/EStG übernommen (neuer § 13b Einkommensteuergesetz/EStG). Die neue Gesetzesfassung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Für Landwirtinnen und Landwirte mit Wirtschaftsjahren beginnend jeweils zum 1.7. gilt die Neuregelung somit ab 1.7.2025.

Abweichungen

51a BewG wurde nicht wortgleich in § 13b EStG übernommen. Vielmehr wurden europarechtlich notwendige Anpassungen vorgenommen. Zur Vermeidung einer Benachteiligung von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern innerhalb der EU wurde die Regelung bezüglich der landwirtschaftlichen Alterskasse an Europarecht angepasst. Ausreichend ist künftig, wenn auf einen Gesellschafter das Sozialversicherungsrecht eines anderen EU-Mitgliedstaats anzuwenden ist und dies durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen wird (§ 13b Abs. 1 Satz 2 EStG). Darüber hinaus ist die neue Gesetzesfassung auch für hauptberufliche Landwirtinnen und Landwirte anzuwenden, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (§ 13b Abs. 1 Satz 2 EStG). Überdies ist das Verzeichnis über die vorhandenen Vieheinheiten nicht nur wie bisher laufend, sondern auch zeitnah zu führen (§ 13b Abs. 1 Satz 3 EStG). Schließlich verweist § 13b Abs. 5 EStG, entgegen § 51a Abs. 5 BewG, auf § 241 Abs. 2 bis 5 BewG. Damit findet in der Neuregelung auch die für Pelztiere geltende Ausschlussregelung (§ 241 Abs. 4 BewG) Anwendung.

Stand: 26. November 2024

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Erscheinungsdatum:

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