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Steuernews für Landwirtschaft: Verkauf von Sportpferden - Pferde, Durchschnittssatz, Umsatzsteuerrecht

Verkauf von Sportpferden

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Hochwertige Dressurpferde

Ein Steuerpflichtiger hat sich auf die Ausbildung von Pferden zu hochwertigen Dressurpferden spezialisiert. Er erzielte hiermit einkommensteuerrechtlich unbestritten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb. Umsatzsteuerrechtlich war strittig, ob die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Im Streitfall war eine ausreichende eigene Futtergrundlage vorhanden. Der Betreiber buchte bereits den Einkauf der Pferde unter Berücksichtigung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz/UStG und ordnete die Pferde auch seinem Landwirtschaftsbetrieb zu. Den Verkauf aller Pferde buchte der Betriebsinhaber ebenfalls mit der Durchschnittssatzbesteuerung. Die Finanzverwaltung berichtigte nach einer Außenprüfung die Umsatzsteuerbescheide und unterwarf die Umsätze der Regelbesteuerung.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Verkauf von Turnierpferden nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fällt (Urteil vom 13.9.2023, XI R 37/22). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt für Sport-, Turnier- oder Freizeitpferde weder der ermäßigte Steuersatz noch die Durchschnittssatzbesteuerung zur Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Pferde von Landwirtinnen bzw. Landwirten gehalten werden. Sport- und Freizeitpferde sind kein „Vieh“ im umsatzsteuerlichen Sinne.

Stand: 26. November 2024

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Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

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