Ackerstatusrechte
Ackerstatusrechte gemäß § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung können umsatzsteuerfrei veräußert werden. Die Veräußerung unterliegt nicht der Durchschnittsatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Umsatzsteuergesetz- UStG), wohl aber der Regelbesteuerung. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 15.9.2016, 4 K 16/14).
Sachverhalt
Eine Landwirtin, die mit ihrem Betrieb der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterlag, hatte einen Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten abgeschlossen. Sie war der Auffassung, dass diese Veräußerung der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen würde, und erklärte daher keine zum Regelsteuersatz zu besteuernden Umsätze. Das Finanzamt (FA) erlangte aufgrund einer Kontrollmitteilung Kenntnis von dem Veräußerungsvorgang. Die Behörde erließ einen Umsatzsteuerbescheid und unterwarf den Veräußerungsvorgang der Regelbesteuerung mit 19 % Steuersatz.
Vorsteuerabzug
Das Finanzgericht bestätigte zwar die Ansicht der Finanzverwaltung, ließ aber gleichzeitig den Abzug von Vorsteuern zu. Die Veräußerung der Ackerstatusrechte sei eine sonstige Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz, die die Landwirtin als Unternehmerin erbracht hätte. Nach Auffassung des Finanzgerichts stand der Landwirtin „dem Grunde nach ein Vorsteuerabzug zu, soweit bezogene und umsatzsteuerbelastete Eingangsumsätze“ angefallen sind. Mit diesem Urteil konnte die Landwirtin die Umsatzsteuer-Zahllast erheblich mindern. Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (BFH Az. V R 55/16).
Stand: 27. Februar 2017