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Steuernews für Landwirtschaft: Durchschnittssatzbesteuerung der Landwirte - Landwirt, Besteuerung, Lieferung

Durchschnittssatzbesteuerung der Landwirte

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Illustration

Durchschnittssatzbesteuerung

Landwirte können für mit ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen (mit Ausnahme von Getränken oder alkoholischen Flüssigkeiten z. B. aus einer Obstbrennerei) eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen wählen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Der Durchschnittssteuersatz beträgt 10,7 % für alle Umsätze.

Neue Umsatzgrenze

Bislang konnten alle Landwirtschaftsbetriebe von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch machen. Dieser Umstand wurde seit Längerem von der EU-Kommission kritisiert. Die EU hatte die Vereinbarkeit der Regelungen mit den verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts angezweifelt und beim Europäischen Gerichtshof/EuGH Klage erhoben. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 reagierte der Gesetzgeber auf das anhängige EuGH-Verfahren und führte eine Umsatzgrenze von € 600.000,00 ein. Landwirtschaftsbetriebe, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als € 600.000,00 betragen hat, können von der Durchschnittssatzbesteuerung künftig also nicht mehr Gebrauch machen.

Anwendung

Die Neuregelung gilt erstmals für Umsätze, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 32 UStG).

Stand: 01. März 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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