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Steuernews für Landwirtschaft: Höhere Umsatzgrenzen für die Buchführungspflicht - Umsatzgrenze, Buchführungspflicht, Landwirt

Höhere Umsatzgrenzen für die Buchführungspflicht

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Buchführungspflicht

Eine Buchführungspflicht ergibt sich für Landwirtinnen und Landwirte bei Überschreiten einer Umsatzgrenze von gegenwärtig € 600.000,00 oder wenn selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als € 25.000,00 gegeben sind oder wenn ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als € 60.000,00 im Kalenderjahr erwirtschaftet worden ist (§ 141 Abgabenordnung AO). Für die Entstehung der Buchführungspflicht genügt die Erfüllung nur eines Größenmerkmals. Hinsichtlich der Prüfung der Gewinngrenze dürfen Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen nicht berücksichtigt werden (§ 7a Abs. 6 Einkommensteuergesetz/EStG), ein Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) hingegen schon.

Änderungen der Buchführungsvorschriften

Ab 2025 bzw. voraussichtlich bereits rückwirkend ab 2024 ändern sich die für die Buchführungspflicht der Landwirte relevanten Größenmerkmale wie folgt: Das Kriterium der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als € 25.000,00 entfällt ab 1.1.2025. Im Wachstumschancengesetz ist außerdem geplant, die Umsatzgrenze ab 2024 von € 600.000,00 auf € 800.000,00 zu erhöhen. Die Gewinngrenze soll außerdem von € 60.000,00 auf € 80.000,00 ansteigen.

Beginn und Ende

Für Landwirte, die die geplanten höheren Größenmerkmale nicht übersteigen, endet die Buchführungspflicht mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Größenmerkmale nicht mehr überschritten werden (§ 141 Abs. 2 AO). 

Stand: 26. Februar 2024

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Erscheinungsdatum:

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