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Steuernews für Landwirtschaft: Verlängerte Abgabefristen für Landwirte - Corona, Abgabefrist, Einkommensteuererklärung

Verlängerte Abgabefristen für Landwirte

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_landwirtschaft/
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Abgabefristen

Die reguläre Frist für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen der Land- und Forstwirte endet bei Gewinnermittlung für das reguläre abweichende Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6 sieben Monate nach Beginn des neuen Wirtschaftsjahres, also jeweils am 31.1. des Folgejahres. Für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen gilt eine reguläre Abgabefrist bis zum 31.7. des übernächsten Jahres.

Corona-Sonderregelung

Die Koalitionsfraktionen haben sich angesichts der Sonderbelastungen der Land- und Forstwirte und der landwirtschaftlichen Buchstellen mit der Corona-Pandemie auf eine Verlängerung der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2019 der Land- und Forstwirte verständigt. Nach dem „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ (BGBl 2021 S. 237) können Einkommensteuererklärungen für 2019 noch bis zum 31.12.2021 abgegeben werden. Parallel wurde der Zinslauf für die Verzinsung von Steuerforderungen für den Besteuerungszeitraum 2019 vom 1.12.2021 auf den 1.5.2022 verschoben (§ 233a Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung/AO).

Gesonderte Anordnung

Auf Anordnungen können Finanzämter jedoch unabhängig von der allgemeinen Fristenverlängerung Steuererklärungen für 2019 früher einfordern, wenn bestimmte im Gesetz genannte Gründe vorliegen (§ 149 Abs. 4 Abgabenordnung/AO).

Stand: 01. März 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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