Verrechnung stiller Reserven
Landwirtinnen und Landwirte, die ihren steuerpflichtigen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder nach Durchschnittssätzen ermitteln, können stille Reserven, welche bei Veräußerung von landwirtschaftlichem Grund und Boden realisiert werden, auf bestimmte andere Wirtschaftsgüter übertragen, welche im selben Wirtschaftsjahr oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft worden sind (§ 6b Abs. 1 Satz 1 i.V. m § 6c Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Der Übertrag der stillen Reserven erfolgt durch Abzug des Gewinns von den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten des neu angeschafften Wirtschaftsguts. Landwirtinnen und Landwirte können stille Reserven übertragen bzw. eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden, u. a. bei Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs oder Gebäuden.
Bildung von Rücklagen
Wurde bzw. wird im selben Wirtschaftsjahr kein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft, kann die Landwirtin/der Landwirt eine den Gewinn mindernde Rücklage in Höhe der stillen Reserven bilden. In diesem Fall muss ein geeignetes Wirtschaftsgut (z. B. Grund und Boden) innerhalb der nächsten vier Jahre angeschafft werden.
Nachträgliche Rücklagenbildung
Eine den Gewinn mindernde Rücklage kann auch nachträglich noch gebildet werden. Dies beispielsweise dann, wenn sich der Veräußerungspreis zu einem späteren Zeitpunkt erhöht und dadurch erst ein Veräußerungsgewinn entsteht, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden hat (vom 10.3.2016, IV R 41/13). Im Streitfall zahlte der Käufer dem Veräußerer nachträglich eine Entschädigung für die Inanspruchnahme eines vereinbarten Nutzungsrechts zur Errichtung eines Windparks auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Damit stellte das Gericht klar, dass nachträgliche Entgelte, die auf Grund einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung dem Verkäufer (Landwirt) zufließen, als zusätzlicher Kaufpreis gelten.
Stand: 29. August 2016