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Steuernews für Landwirtschaft: Verrechnung stiller Reserven - Stille Reserven, Rücklage, Ersatzwirtschaftsgut

Verrechnung stiller Reserven

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Verrechnung stiller Reserven

Landwirtinnen und Landwirte, die ihren steuerpflichtigen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder nach Durchschnittssätzen ermitteln, können stille Reserven, welche bei Veräußerung von landwirtschaftlichem Grund und Boden realisiert werden, auf bestimmte andere Wirtschaftsgüter übertragen, welche im selben Wirtschaftsjahr oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft worden sind (§ 6b Abs. 1 Satz 1 i.V. m § 6c Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Der Übertrag der stillen Reserven erfolgt durch Abzug des Gewinns von den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten des neu angeschafften Wirtschaftsguts. Landwirtinnen und Landwirte können stille Reserven übertragen bzw. eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden, u. a. bei Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs oder Gebäuden.

Bildung von Rücklagen

Wurde bzw. wird im selben Wirtschaftsjahr kein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft, kann die Landwirtin/der Landwirt eine den Gewinn mindernde Rücklage in Höhe der stillen Reserven bilden. In diesem Fall muss ein geeignetes Wirtschaftsgut (z. B. Grund und Boden) innerhalb der nächsten vier Jahre angeschafft werden.

Nachträgliche Rücklagenbildung

Eine den Gewinn mindernde Rücklage kann auch nachträglich noch gebildet werden. Dies beispielsweise dann, wenn sich der Veräußerungspreis zu einem späteren Zeitpunkt erhöht und dadurch erst ein Veräußerungsgewinn entsteht, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden hat (vom 10.3.2016, IV R 41/13). Im Streitfall zahlte der Käufer dem Veräußerer nachträglich eine Entschädigung für die Inanspruchnahme eines vereinbarten Nutzungsrechts zur Errichtung eines Windparks auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Damit stellte das Gericht klar, dass nachträgliche Entgelte, die auf Grund einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung dem Verkäufer (Landwirt) zufließen, als zusätzlicher Kaufpreis gelten.

Stand: 29. August 2016

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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