Stille Reserven
Werden land- und forstwirtschaftliche Grundstücke veräußert, unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten (sogenannte stille Reserven) grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine Besteuerung der stillen Reserven setzt eine Grundstücksveräußerung voraus. Eine Veräußerung liegt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster bei einem freiwilligen Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz nicht vor. Damit unterliegen Buchgewinne in solchen Fällen nicht der Einkommensteuer (Urteil vom 7.4.2017, 4 K 2406/16).
Der Fall
Ein Landwirt beantragte bei der Flurbereinigungsbehörde die Durchführung eines freiwilligen Landtausches nach dem Flurbereinigungsgesetz. Das Finanzamt unterwarf den Verkehrswert der weggetauschten Grundstücke abzüglich des Buchwerts und der Zuzahlung des Landwirts der Einkommensteuer. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelte es sich um einen steuerpflichtigen Tauschvorgang. Nach Auffassung des Klägers ist der freiwillige Landtausch steuerlich wie ein behördlich angeordnetes Flurbereinigungsverfahren zu sehen. Danach wären keine stillen Reserven aufzudecken.
Begründung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht folgte in erster Instanz der Auffassung des Landwirts. Ihm sei sein ursprünglicher Grundbesitz „in verwandelter Form“ belassen worden, so das Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) würde das Ersatzland lediglich als Surrogat an die Stelle des hingegebenen Grundbesitzes treten. Für den freiwilligen Landtausch könne nach Ansicht des Gerichts nichts anderes gelten. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 30. August 2017