Seitenbereiche
Steuernews für Landwirtschaft: Wann liegt ein Forstbetrieb vor? - Forstbetrieb, Forstwirtschaft, Freibetrag

Wann liegt ein Forstbetrieb vor?

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_landwirtschaft/
Illustration

Forstwirt ohne Waldbewirtschaftung?

Diese Frage hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2000 bejaht (vom 18.5.2000, IV R 27/98). Nicht anders entschied der BFH in einem aktuellen Fall eines Hobby-Waldeigentümers. Ein Steuerpflichtiger hatte in den 1990er Jahren drei Waldgrundstücke gekauft. Er bewirtschaftete die Grundstücke allerdings nicht selbst, sondern veräußerte diese nach einer Haltedauer von mehr als 10 Jahren mit Gewinn. Das Finanzamt stufte den Waldbesitzer als Forstwirt ein und besteuerte den Gewinn nach Abzug eines Freibetrags. Das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) nahm hingegen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft an. Der BFH folgte allerdings der Auffassung des Finanzamtes, dass der Steuerpflichtige einen einheitlichen Forstbetrieb unterhält. Damit unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken als Betriebsvermögen auch außerhalb der für private Veräußerungsgeschäfte geltenden 10-Jahres-Frist der Einkommensteuerpflicht.

Begründung des BFH

Ein Erwerber von Waldflächen mit noch nicht schlagreifen Nutzhölzern wird auch dann zum Forstwirt, wenn er den Baumbestand ohne Bestandspflege sich selbst überlässt und nach einigen Jahren die Forstgrundstücke veräußert. Für einen Forstwirt reicht allein der Erwerb von Wald, der „seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt“, so die Richter. Aus der Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs würde dem Forstwirt stets ein Gewinn zufallen.

Einheitlicher Forstbetrieb

Sofern ein Steuerpflichtiger mehrere Areale besitzt, die in ihrer Beschaffenheit weitgehend gleich sind und daher eine einheitliche Bewirtschaftung zulassen, ist nach Ansicht des BFH von einem einheitlichen Forstbetrieb auszugehen. Kürzere oder weitere Entfernungen zwischen den Forstarealen sind für die Annahme eines einheitlichen Forstbetriebs unbeachtlich. Im Streitfall kam hinzu, dass der Kläger auch mit Gewinnerzielungsabsicht handelte, was ebenfalls ein Merkmal für einen nicht privat veranlassten Waldbesitz darstellt. Der Steuerpflichtige veräußerte die Forstgrundstücke im Streitfall mit einem beachtlichen Gewinn.

Stand: 30. August 2017

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.