Steuerfreie Übertragung des „Familienwohnheims“
Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) schützt die Übertragung des Familienwohnheims in mehrfacher Weise. So können sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft das gemeinsam genutzte Familienwohnheim zu Lebzeiten gegenseitig steuerfrei übertragen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Steuerfrei ist auch die Bereitstellung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Familienheim. Im Todesfall erbt der überlebende Ehegatte das Familienwohnheim steuerfrei, wenn er es mindestens noch 10 Jahre nach dem Erwerb selbst nutzt. Ausnahmen von der 10-Jahres-Frist gibt es. Ein früherer Auszug wäre nicht schädlich, wenn der Ehegatte z. B. in ein Pflegeheim umziehen muss.
Übertragung an Kinder
Kinder des Erblassers erwerben das Familienwohnheim ebenfalls steuerfrei, soweit die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt und das Kind die Immobilie ebenfalls noch mindestens 10 Jahre selbst nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
Wohnteil
Die genannten Steuervorteile können Landwirtinnen und Landwirte auch für den gemeinsam genutzten Wohnteil im Betriebsgebäude nutzen. Denn o. g. Vorschriften setzen nicht voraus, dass das gesamte Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird bzw. vom Erblasser genutzt worden ist. Diese Auffassung teilt auch die Finanzverwaltung. Gemäß den Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) gilt als Familienheim „ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird“. Danach kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung „auch der Wohnteil des Betriebsinhabers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft“ als Familienheim in Betracht (RE 13.3 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2011).
Stand: 28. August 2018