Vermeidung eines Gewerbebetriebs
Landwirte können zur Vermeidung einer gewerblichen Einstufung freie Vieheinheiten zusammenlegen. Die Tierhaltung der Landwirte zählt dann – unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 51a Bewertungsgesetz BewG) – nicht zum Gewerbebetrieb, sondern gehört „zur landwirtschaftlichen Nutzung“.
Landwirtschaftliche Nutzflächen
Mit der Übertragung der Vieheinheiten muss keine tatsächliche Grundstücksübertragung einhergehen, wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat (Urteil vom 27.11.2019, II R 43/16). Im Streitfall konnte eine Kommanditgesellschaft/KG landwirtschaftlich Tierhaltung betreiben, ohne selbst landwirtschaftliche Nutzflächen zu besitzen und bewirtschaften zu müssen. Im Streitfall brachte ein Landwirt, der Komplementär der KG war, ein Grundstück ein, welches mit einem Hühnerstall bebaut wurde. Das Finanzamt stufte das Grundstück als Geschäftsgrundstück der KG ein und damit als Betriebsvermögen der KG. Das vorinstanzliche Finanzgericht (FG) Niedersachsen verpflichtete daraufhin das Finanzamt, das Grundstück zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen hinzuzurechnen (Urteil vom 26.10.2016, 1 K 235/14). Der BFH bestätigte das vorinstanzliche Urteil.
Anmerkung
Die Möglichkeit der Zusammenlegung freier Vieheinheiten zum Betreiben einer „landwirtschaftlichen Nutzung“ besteht allerdings nur noch bis 31.12.2024, da die maßgebliche Rechtsgrundlage ab dem 1.1.2025 wegfällt.
Stand: 01. September 2020