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Steuernews für Landwirtschaft: Stromnetzausbau - Strom, Entschädigung, Landwirt

Stromnetzausbau

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Stromnetzausbau

Landwirtinnen und Landwirte, die auf ihren Grundstücken die Errichtung von Strommasten für Überspannungsleitungen zulassen oder einer Verlegung von Erdkabel zustimmen, erhalten hierfür Entschädigungszahlungen. Darüber hinaus wird für schnelle Zustimmung ein Beschleunigungszuschlag angeboten.

Steuerliche Behandlung

Die Finanzverwaltung hat zur bilanz-steuerlichen Behandlung bzw. Verbuchung solcher Zahlungen in Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung wie folgt Stellung genommen (vgl. Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein 23.5.2023, VI 309 - 2134 - 080):

Bilanzierende Landwirte

Bilanzierende Landwirte haben für Entschädigungszahlung und Beschleunigungszuschlag (beide Zahlungen sind einheitlich zu behandeln) in ihrer Bilanz einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Mittels eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens werden Einnahmen vor dem Bilanzstichtag erfasst, die Ertrag für eine bestimmte Zeit danach darstellen. Sofern kein Entschädigungszeitraum vereinbart wurde, ist von einem Mindestzeitraum von 25 Jahren auszugehen.

Einnahmen-Überschussrechner

Nicht bilanzierungspflichtige Landwirte, die ihren Gewinn mittel Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können die Entschädigungsleistungen inklusive des Beschleunigungszuschlags auf einen Mindestzeitraum von 25 Jahren verteilen (Wahlrecht, § 11 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG).

Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG ermitteln, können wie bei einer Einnahmen-Überschussrechnung verfahren. Denn für Sondergewinne gelten die Grundsätze für eine Einnahmen-Überschussrechnung entsprechend (§ 13a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG).

Stand: 27. Mai 2024

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Erscheinungsdatum:

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Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

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