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Steuernews für Landwirtschaft: Überlassung von Vieheinheiten - Nutzungsüberlassung, Umsatz, Besteuerung

Überlassung von Vieheinheiten

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Vorabgewinnanteile

Landwirte können für bestimmte Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch nehmen (§ 24 Umsatzsteuergesetz/UStG). Voraussetzung ist u. a., dass der Gesamtumsatz des Betriebs im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 600.000,00 betragen hat. Strittig war, ob gesellschaftsrechtlich vereinbarte Vorabgewinnanteile aus der Überlassung von Vieheinheiten mit dem Durchschnittssteuersatz besteuert werden können.

BFH-Beschluss

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im vorgenannten Fall der Regelsteuersatz maßgeblich (Beschluss v. 12.11.2020, V R 22/19; veröffentlicht am 15.4.2021). Denn die Überlassung von Vieheinheiten betrifft keine in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugten Gegenstände. Auch bezieht sich die Überlassung von Vieheinheiten nicht auf normalerweise in landwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel. Damit liegt keine landwirtschaftliche Dienstleistung vor, für welche der Durchschnittssteuersatz anzuwenden wäre.

Fazit

Im Fall einer Leistungserbringung gegen Vorabgewinn liegt keine landwirtschaftliche Dienstleistung vor. Daher findet die Durchschnittssatzbesteuerung keine Anwendung.

Stand: 30. August 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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