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Steuernews für Landwirtschaft: Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzung - Einkommensteuergesetz, Außerordentliche holznutzung, Einkünfte

Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzung

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Steuersätze

Für Einkünfte aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen dienende Holznutzungen oder solchen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) gelten besondere Steuersätze (§ 34b Einkommensteuergesetz/EStG). Die Einkommensteuer bemisst sich nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes des ansonsten geltenden tariflichen Steuersatzes. Für die Anerkennung von Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen gelten besondere Voraussetzungen (vgl. § 34b Abs. 4 EStG). So ist z. B. die Veräußerung des Grund und Bodens einschließlich des Auswuchses keine Holznutzung i. S. d. § 34b EStG (R 34b.2 Abs. 1 Einkommensteuer-Richtlinien EStR).

Gesonderte Feststellung

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen sind (BFH-Urteil vom 9.5.2023, VI R 12/21). Zuständig ist hier im Regelfall das Lage-Finanzamt. In diesem Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Abgabenordnung/AO) entscheidet das Finanzamt, welche Einkünfte solche aus außerordentlichen Holznutzungen und welche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind. Landwirtinnen und Landwirte müsse Einsprüche gegen die Festsetzung an das Lage-Finanzamt richten.

Stand: 29. August 2023

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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