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Steuernews für Landwirtschaft: Vieheinheiten-Obergrenze - Viehwirtschaft, Umsatzsteuer, Gesetz

Vieheinheiten-Obergrenze

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Umsatzsteuerliche Organschaft

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz/UStG geregelt und liegt vor, „wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft)“. Gemäß der Vorschrift sind die Unternehmensteile einer Organschaft als ein Unternehmen zu behandeln.

Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze

Für die Prüfung der nach dem Bewertungsgesetz (§§ 51, 51a, BewG zur Regelung ab 1.1.2025 vgl. § 241 BewG) maßgeblichen Vieheinheiten-Obergrenze für die Umsatzsteuer-Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz/UStG) hat der Bundesfinanzhof/BFH mit Urteil vom 26.5.2021 (V R 11/18) entschieden, dass die Obergrenze für alle Betriebe eines Unternehmens in der Organschaft einheitlich zu ermitteln ist. Das heißt, dass die Vieheinheiten und die Nutzflächen eines jeden Betriebs zusammenzurechnen sind.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung setzt die Rechtsprechung mit Schreiben vom 30.6.2023 (III C 2 - S 7410/19/10001 :024) um und änderte den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 24.1 Abs 1 (vgl. neue Sätze 6 und 7). Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anwendbar. Keine Anwendung finden die Neuregelungen für Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2021, soweit die Tierzucht oder Tierhaltung über einen Gewerbebetrieb erfolgt und die Regelbesteuerung angewendet worden ist.

Stand: 29. August 2023

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

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