Umsatzsteuerrecht
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können im Rahmen ihres Betriebs ausgeführte Umsätze nach bestimmten Durchschnittssätzen der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 24 Umsatzsteuergesetz - UStG). Die Durchschnittssätze betragen zwischen 5,5 % und 10,7 % und liegen damit erheblich unter den allgemeinen Umsatzsteuersätzen von 7 % und 19 %. Die Durchschnittssatzbesteuerung findet Anwendung, wenn der Land- bzw. Forstwirt seinem Finanzamt gegenüber nichts Gegenteiliges erklärt.
Vieheinheiten
Die entgeltliche Überlassung von Vieheinheiten fällt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung, sondern ist mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz zu besteuern, wie das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden hat (Urteil vom 21.11.2016, 4 K 84/14). Im Streitfall war ein Landwirt neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb als Kommanditist an einer landwirtschaftlichen Personengesellschaft (KG) beteiligt. Die Gesellschaft wurde aus dem Hintergrund heraus gegründet, dass der Komplementär die von ihm betriebene Viehwirtschaft ausdehnen kann, ohne dabei die steuerrechtliche Einordnung als landwirtschaftlicher Produktionsbetrieb zu verlieren. Letzteres ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Durchschnittssatzbesteuerung. Der Landwirt unterhielt keinen eigenen Viehbetrieb. Er stellte daher die ihm zustehenden Vieheinheiten der Gesellschaft gegen ein fixes Entgelt zur Verfügung. Das Finanzamt besteuerte das Entgelt mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %.
Katalogleistungen
Bei land- und forstwirtschaftlichen Leistungen, die mit niedrigen Durchschnittssätzen besteuert werden können, handelt es sich um sogenannte „Katalogleistungen“. Das heißt, alle Leistungen, die weder in der Gesetzesvorschrift noch in den Vorschriften der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie aufgeführt sind, sind mit dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz zu besteuern. Hierzu gehört nach Auffassung der Richter auch die Überlassung von Vieheinheiten gegen Entgelt. Denn dieser Umsatz ist im Katalog nicht enthalten.
Revision
Das letzte Wort zu diesem Thema ist allerdings noch nicht gesprochen. Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig, da gegen dieses Urteil ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen V R 68/16 ist. Landwirtinnen und Landwirte können sich in ähnlich gelagerten Fällen auf dieses anhängige Verfahren berufen.
Stand: 29. Mai 2017