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Steuernews für Landwirtschaft: Baumgrabstätte und Angelberechtigungen - GmbH, Finanzamt

Baumgrabstätte und Angelberechtigungen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Illustration

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hatte Anglern gegen Entgelt Angelberechtigungen in Form von Tageskarten eingeräumt. Darüber hinaus vermietete er an seine GmbH (deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Steuerpflichtige ist) ein Waldgebiet, das durch die GmbH in Form von Urnenplätzen in dem auf dem Waldgebiet eingerichteten Ruhehain weitervermietet werden sollte. Die Verwaltung des Ruhehains oblag der Gemeinde als Betreiberin. Der Steuerpflichtige vereinbarte mit der Gemeinde, dass er das Waldgebiet zur Errichtung des Ruhehains zur Verfügung stellt. Das Finanzamt wertete die Umsätze aus der Einräumung von Nutzungsrechten an der Baumgrabstätte als steuerpflichtige Leistung der GmbH und besteuerte diese Umsätze auf der Grundlage einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei der GmbH zum Regelsteuersatz. Ebenso unterwarf das Finanzamt die Umsätze aus der Einräumung von Angelberechtigungen dem Regelsteuersatz.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein folgte der Auffassung der Finanzverwaltung allerdings nur teilweise (Urteil vom 21.11.2016, 4 K 58/15). Das FG stufte die Einräumung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen ein (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG). Bei den Umsätzen aus der Einräumung von Angelberechtigungen folgte das FG der Auffassung der Finanzverwaltung.

Revision

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IV R 4/17).

Stand: 29. Mai 2017

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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