Seitenbereiche
Steuernews für Landwirtschaft: Bewertung von Landwirtschaftsvermögen - Landwirtschaftsvermögen, Verkehrswert, Wirtschaftsgut, Landwirt

Bewertung von Landwirtschaftsvermögen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_landwirtschaft/
Illustration

Bewertung landwirtschaftlicher Wirtschaftsgüter

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder Anteile daraus, die innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert werden, werden abweichend von der Bewertung nach dem Reingewinn- bzw. Mindestwertverfahren mit dem Liquidationswert bewertet. Rechtsgrundlage ist § 166 BewG. Die Bewertung mit dem Liquidationswert erfolgt rückwirkend auf den Bewertungsstichtag.

Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes

In der Praxis ergeben sich oft große Unterschiede zwischen jenem vom Finanzamt (fiktiv) ermittelten Liquidationswert und dem Veräußerungspreis, den die Landwirtin/ der Landwirt bei Veräußerung tatsächlich erhält. So war es auch in dem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte (Urteil vom 30.1.2019, II R 9/16). Während das Finanzamt für zwei Grundstücke, die als Ackerland genutzt wurden, einen Grundbesitzwert von mehr als € 235.000,00 ermittelte, erhielt der Landwirt bei Veräußerung lediglich rund € 123.000,00. Der Landwirt wollte, dass das Finanzamt diesen Betrag für die Erbschaftsteuer zugrunde legt, ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Die Revision vor dem BFH war für den Landwirt hingegen erfolgreich. Denn der BFH ließ für Zwecke der Erbschaftsteuer den niedrigeren tatsächlichen Veräußerungspreis als maßgeblichen gemeinen Wert zu. Der BFH gab der Auffassung der Finanzverwaltung und der Erstinstanz insoweit recht, dem die Bewertungsvorschrift die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts für den Grund und Boden nicht zulässt. Gleichwohl orientiert sich der Liquidationswert durch den Ansatz der Bodenrichtwerte am gemeinen Wert, also am Verkehrswert.

Übermaßverbot

Der BFH verwies in seiner Entscheidung auf das verfassungsrechtlich verankerte „Übermaßverbot“. Danach kann ein Steuerpflichtiger den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts auch dann führen, wenn dies von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist (es also keine „Öffnungsklausel“ gibt). Der BFH schränkte allerdings auch ein, dass der tatsächlich niedrigere Veräußerungspreis nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der festgestellte Grundstückswert (Liquidationswert) – wie im Streitfall – extrem über das normale Maß hinaus geht.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.