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Steuernews für Landwirtschaft: Steuerkonforme Verzeichnisführung - Tierhaltung, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Gewerbesteuer

Steuerkonforme Verzeichnisführung

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Tierhaltungsgemeinschaften

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Personengesellschaften oder auch Vereine können ihre Erwerbstätigkeiten in Form der Tierzucht und der Tierhaltung den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft anstelle den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnen (§ 51a Abs. 1 Bewertungsgesetz/BewG). Dadurch werden Gewerbesteuern vermieden. 

Voraussetzungen

Voraussetzung hierfür ist, dass die Vieheinheiten eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein Verzeichnis zu führen. Streitig war, wie der hierzu lautende Gesetzestext („besonderen, laufend zu führenden Verzeichnisses“) auszulegen ist.

Fortlaufende Verzeichnisführung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Streitfall entschieden, dass das betreffende Verzeichnis nicht zeitnah geführt werden muss. Es reiche vielmehr aus, wenn das Verzeichnis fortlaufend erstellt wird. So können Tierhalter auch noch im Rahmen der Außenprüfung ein solches Verzeichnis nachträglich erstellen (BFH, Urteil vom 3.7.2019, VI R49/16). Mit diesem Urteil können Tierhaltungsgemeinschaften auf die Führung eines solchen Verzeichnisses generell verzichten bzw. brauchen dies erst zu tun, wenn das Finanzamt ein solches anfordert. Nichtsdestotrotz sollte die Datensammlung und Datenspeicherung laufend durchgeführt werden, sodass jederzeit auf Anforderung ein solches Verzeichnis erstellt und vorgelegt werden kann.

Anmerkung: Die vorstehende Ausnahmeregelung für Tierhaltungsgemeinschaften gilt noch bis 1.1.2025. 

Stand: 10. Juni 2020

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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