Wachstumschancengesetz
Das Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108) trat rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft. Die im Gesetzentwurf geplante Herabsenkung des Durchschnittssteuersatzes für umsatzsteuerpflichtige Umsätze der Landwirtinnen und Landwirte von 9,0 % auf 8,4 % sowie für die Vorsteuerpauschale wurde vom Vermittlungsausschuss gestrichen.
Ausblick
Die beabsichtigte Herabsenkung des Durchschnittssteuersatzes dürfte damit allerdings nur aufgeschoben sein. Nach 24 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes UStG ist der anwendbare Steuersatz jährlich auf seine Angemessenheit hin zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen. Die Behörde berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Werden Anpassungen notwendig, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.
Jahressteuergesetz 2024
Geplant für dieses Jahr ist ein sogenanntes Jahressteuergesetz 2024. Es bleibt abzuwarten, ob im Rahmen dieser Gesetzesinitiative die geplante Herabsenkung des Steuersatzes auf 8,4 % erfolgen wird. Für Landwirtinnen und Landwirte hat die Herabsenkung des Prozentsatzes einen verringerten Vorsteuerabzug zur Folge. Sofern im kommenden Jahr 2025 Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug geplant sind, sollte ein Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung geprüft werden.
Stand: 27. Mai 2024