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Steuernews für Landwirtschaft: Grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb - Grunderwerbsteuer, Höfeordnung, Erbe

Grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Höfeordnung

Die Erbfolge für landwirtschaftliche Betriebe richtet sich abweichend von den erbrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch nach der sogenannten Höfeordnung. Ein Landwirtschaftsbetrieb unterliegt dann der Höfeordnung, wenn dieser in einem der Bundesländer nach § 1 HöfeO liegt, in dem die Höfeordnung Anwendung findet, über eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle verfügt und einen in der Höfeordnung bestimmten Mindestwirtschaftswert besitzt. Zur geplanten Reform der Höfeordnung vgl. Artikel Höfeordnung.

Grunderwerbsteuer

Grundsätzlich sind Erwerbe von Grundstücken aus einer Erbengemeinschaft heraus von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Die Vorschrift stellt Erwerbe von Grundstücken aus einem Nachlass steuerfrei, soweit Grundstücke aus dem gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft getauscht werden. Diese Befreiungsvorschrift findet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH vom 29.9.2015, II R 23/14, BFH/NV 2016, 148) bei der Vermögensnachfolge nach der Höfeordnung keine Anwendung. Dies bedeutet für die Praxis, dass Grundstücksübertragungen von der Hoferbin bzw. vom Hoferben an andere Abkömmlinge zur Abgeltung von Abfindungsansprüchen der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegen. Der Bundesfinanzhof begründet die Nichtanwendung der Befreiungsvorschrift damit, dass bei Anwendung der Höfeordnung von vornherein keine gesamthänderische Bindung in Bezug auf die übergebenen Vermögensgegenstände entsteht, weil die Hofübernehmerin bzw. der Hofübernehmer aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung Alleineigentümerin bzw. Alleineigentümer wird und eine Auseinandersetzung über einzelne Grundstücke nicht erforderlich sei.

Stand: 27. Mai 2024

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Erscheinungsdatum:

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