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Steuernews für Landwirtschaft: Regelbesteuerung oder Durchschnittssätze? - Regelbesteuerung, Durchschnittssatz, Betrieb

Regelbesteuerung oder Durchschnittssätze?

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Durchschnittssatzbesteuerung

Landwirtinnen und Landwirte können ihre im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze mit einem Durchschnittssteuersatz von 9,5 % (in 2022) versteuern, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 600.000,00 (für Umsätze ab dem 1.1.2022) betragen hat (§ 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Korrespondierend können Pauschallandwirte eine Vorsteuerpauschale in Höhe desselben Prozentsatzes geltend machen. Es entsteht keine Umsatzsteuerzahllast und es entfällt die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Denn die Vorsteuer wird nach demselben Prozentsatz vom Umsatz angesetzt wie der jeweilige Durchschnittssatz.

Herabsenkung der Vorsteuerpauschale

Mit dem achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BGBl 2022 I S. 1838) senkte der Gesetzgeber erneut den Durchschnittssatz und korrespondierend die Vorsteuerpauschale für die Pauschallandwirte mit Wirkung vom 1.1.2023 von bisher 9,5 % (in 2022) auf 9 %. Grund ist die alljährliche Überprüfung des Durchschnittssatzes durch das Bundesfinanzministerium.

Pauschalierung weiter sinnvoll?

Die Absenkung des Durchschnittssatzes führt bei Landwirtinnen und Landwirten regelmäßig zu Einkommenseinbußen. Landwirtinnen und Landwirte sollten angesichts der Absenkung der Vorsteuerpauschale von – ursprünglich – 10,7 % (vor 2022) auf 9 % ab 2023 sowie wegen der aktuell anfallenden erheblichen Energiekosten prüfen, ob eine Option zur Regelbesteuerung sinnvoll ist (zur Antragsfrist siehe Artikel Umsatzgrenze für Durchschnittssatzbesteuerung).

Stand: 28. November 2022

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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