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Steuernews für Landwirtschaft: Nutzungsart Hofstelle - Grundsteuer, Landwirt, Gesetz

Nutzungsart Hofstelle

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Grundsteuerbewertung

Zur Bewertung eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs wurde schon bisher unter verschiedenen Nutzungsarten unterschieden: Die Nutzungsarten bisher waren Abbauland, Geringstland und Umland. Die Zuordnung erfolgt – wie auch künftig – anhand einer gesetzlichen Klassifizierung (§ 234 Abs. 2 Bewertungsgesetz BewG).

Hofstelle

Als neue Nutzungsart für die Grundsteuerbewertung wurde die Hofstelle ergänzt (§ 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d Bewertungsgesetz (BewG). Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wobei Umfang und Ausstattung der Hofstelle von den Erfordernissen und der Größe der vom Landwirtschaftsbetrieb bewirtschafteten Flächen abhängt. Im Regelfall besteht die Hofstelle aus der Wohnung des Landwirts, ggf. einem Garten, Büro- und Verwaltungsflächen, Kfz-Stellplätzen, Garagen usw. Die Hofstelle ergänzt die Nutzungen um die Hofflächen, welche dadurch besser gesondert bewertet werden können.

Liegenschaftskatasterinformationssystem

Zur Automatisierung und Vereinfachung des Bewertungsverfahrens kann die Finanzverwaltung auf das bundeseinheitliche Liegenschaftskatastersystem zugreifen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage über die Informationspflichten anderer Behörden wurde im Rahmen des neuen Bewertungsrechts für die Grundsteuer eingefügt (§ 229 BewG). Für den Fall, dass örtliche Begehungen notwendig sind, schränkt das Gesetz das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung insoweit ein (§ 229 Abs. 2 Satz 2 BewG).

Stand: 25. Februar 2022

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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