Der Fall
Ein Landwirt, der mit seinen Umsätzen der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegt, verkaufte Ackerstatusrechte für landwirtschaftliche Nutzflächen nach Vorschriften der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein (DGL-VO SH). Der Landwirt erhielt als Entgelt für die Verpflichtung zur Anlegung/zum Erhalt des Dauergrünlands ein einmaliges Entgelt von € 10.500,00. Das Finanzamt unterwarf den Verkauf der Regelbesteuerung und forderte vom Landwirt 19 % Umsatzsteuer auf das Entgelt ein.
Das Urteil
Der Bundesfinanzhof teilte die Auffassung des Finanzamts, wonach der Landwirt mit dem Verkauf der Statusrechte der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausgeführt hat. Die Veräußerung stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar. Der Verkauf würde nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (Urteil vom 8.2.2018 V R 55/16). Im Ergebnis schmälerte die zu zahlende Umsatzsteuer den Erlös des Landwirts, da dieser dem Käufer keine Umsatzsteuer verrechnet hat.
Stand: 28. August 2018