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Steuernews für Landwirtschaft: Nutzungsänderungen beim landwirtschaftlichen Betriebsvermögen - Betriebsvermögen, Entstrickungsbesteuerung, Landwirt

Nutzungsänderungen beim landwirtschaftlichen Betriebsvermögen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Betriebsvermögen

Wurden Grundstücke für landwirtschaftliche Erwerbszwecke genutzt, liegt notwendiges Betriebsvermögen vor. Dasselbe gilt auch, wenn Landwirtschaftsgrundstücke verpachtet werden. Werden neue Grundstücke als Ersatz im Rahmen eines Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens oder im Zuge einer Baulandumlegung zugewiesen, stellen auch diese Ersatzgrundstücke notwendiges Betriebsvermögen dar.

Nutzungsänderungen und Entnahmen

Nutzungsänderungen bei landwirtschaftlichen Grundstücken führen grundsätzlich nicht zu einer steuerpflichtigen Entnahme, es sei denn, es wird eine ausdrückliche Entnahmeerklärung abgegeben oder die Nutzungsänderung führt zu zwingendem Privatvermögen.

Beispiel

Ein Landwirtschaftsgrundstück wird in Bauland umgewidmet und veräußert oder von einem Kind des Landwirts zum Bau eines Privathauses genutzt. Im ersten Fall entsteht durch die Veräußerung ein laufender Gewinn, welcher allerdings in eine Rücklage nach

  • § 6b, 6c Einkommensteuergesetz (EStG) eingebracht werden kann. Im zweiten Fall erfolgt eine unentgeltliche Übertragung des Grundstücks auf ein Kind des Landwirts, was zwingend eine Entnahme auslöst. Mangels Veräußerung kann keine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG gebildet werden.

Vermeidungsstrategien zur Entnahmegewinnversteuerung

Bei Veräußerung des Landwirtschaftsgrundstücks können die dadurch aufgedeckten stillen Reserven (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungserlös) nach § 6b, 6c EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungskosten eines angeschafften Ersatzgrundstücks abgezogen werden oder bis zur Anschaffung eines Ersatzobjekts in eine Rücklage eingebracht werden. Im Fall der Rücklagenbildung muss das Ersatzgrundstück binnen vier Jahren angeschafft werden. Im Fall der unentgeltlichen Übertragung auf ein Kind des Landwirts zur Nutzung für private Zwecke kann eine Entnahme bei der Überlassung gegen ein entgeltliches Erbbaurecht vermieden werden. Die Versteuerung der stillen Reserven wird aber nicht durch die Einräumung eines unentgeltlichen Erbbaurechts vermieden.

Stand: 30. August 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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