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Steuernews für Landwirtschaft: Bodenschätzung landwirtschaftlicher Kulturboden - Bodenschätzungsgesetz, Landwirtschaft, Gesetz

Bodenschätzung landwirtschaftlicher Kulturboden

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Bodenschätzungsgesetz

Das „Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens“ (Bodenschätzungsgesetz) soll „für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen“ schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteuerlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung, dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen (§ 1 Abs. 1 BodSchätzG). Der Wert des landwirtschaftlichen Grund und Bodens setzt sich u. a. zusammen aus der Bodenbeschaffenheit, der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und Wasserverhältnisse. Die Ergebnisse aus der Bodenschätzung sind Grundlage für die steuerliche Bewertung und Besteuerung.

Gemeinübliche Bewirtschaftung

Unterschieden wird bei der Bewertung zwischen den Nutzungsarten Ackerland oder Grünland. Bei der Feststellung ist von der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden gemeinüblichen Bewirtschaftung auszugehen. Diese muss der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 1.9.2021 (II R 7/19, veröffentlicht am 17.2.2022) diese unbestimmten Gesetzesbegriffe teleologisch auszulegen.

Der Fall

Im Streitfall verweigerte das Finanzamt den Antrag eines Landwirts auf Nachschätzung. Dieser hatte angegeben, die streitgegenständliche Fläche würde aktuell als Grünland, nicht als Ackerland genutzt. Ursprünglich erfolgte die Einstufung als Ackerland. Das Finanzamt hielt daran fest. Nach Auffassung des BFH kommt es für die Einstufung nicht darauf an, wie das betreffende Flurstück aktuell tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kommt es darauf an, welche Bewirtschaftungsform für das Grundstück gemeinüblich ist.

Stand: 25. Mai 2022

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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