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Steuernews für Landwirtschaft: Kauf landwirtschaftlicher Flächen nach Ausgleichsleistungsgesetz - Kaufvertrag, Landwirt

Kauf landwirtschaftlicher Flächen nach Ausgleichsleistungsgesetz

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Windkraftanlagen

Landwirtinnen und Landwirte erhalten vielfach von Windkraftanlagenbetreibern diverse Angebote zur Anmietung von Landwirtschaftsflächen. Ziel ist die Gestattung der Errichtung von Windkrafträdern. Problematisch ist eine solche Offerte für einen Landwirt geworden, der von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) landwirtschaftliche Flächen zu nach dem Ausgleichsleistungsgesetz begünstigten Preisen gekauft hatte. Der Kaufvertrag enthielt Regelungen über Rückkaufrechte der BVVG für den Fall, dass die Flächen anders als für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. In der Tat gestattete der Käufer einem Windkraftanlagenbetreiber das Aufstellen von 3 Windkrafträdern. Insgesamt beanspruchten die Windkrafträder 1,4 % der Gesamtfläche. Die BVVG verlangte nun einen Großteil der vom Windkraftanlagenbetreiber an den Landwirt gezahlten Nutzungsentgelte.

Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkte die Rechte des Landwirts. Der BGH hat entschieden, dass die entsprechende Regelung im Kaufvertrag, wonach die BVVG die Zahlungen abschöpfen kann, die der Landwirt von dem Betreiber der Windkraftanlagen für die Gestattung von Windkrafträdern auf seinen landwirtschaftlichen Flächen erhält, unwirksam ist (Urteil vom 14.9.2018, V ZR 12/17). Weil die für die 3 Windräder benötigten Stand- und Abstandsflächen insgesamt nur 1,41 % der insgesamt erworbenen landwirtschaftlichen Fläche ausmachten, erkannte das Gericht keinen Verstoß gegen die Nutzung der Flächen für landwirtschaftliche Zwecke.

Stand: 27. November 2018

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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