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Steuernews für Landwirtschaft: Umsatzgrenze für Durchschnittssatzbesteuerung - Umsatz, Umsatzgrenze, Jahreswechsel

Umsatzgrenze für Durchschnittssatzbesteuerung

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Umsatzgrenze

Seit 2022 ist die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung durch Landwirte an eine Umsatzgrenze gebunden. Von der Sonderregelung profitieren nur noch Landwirtschaftsbetriebe, deren Gesamtumsatz nicht mehr als € 600.000,00 betragen hat. Landwirtinnen und Landwirte, die die Durchschnittssätze anwenden, müssen daher für jedes Wirtschaftsjahr prüfen, ob die Umsatzgrenze von € 600.000,00 überschritten wurde oder nicht. Bei der Gesamtumsatzermittlung sind auch Umsätze zu berücksichtigen, die nicht im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbetrieb stehen, also z. B. Vermietungen von Ferienwohnungen, Umsätze aus Photovoltaikanlagen, Einnahmen aus dem Verkauf aus einer Schnapsbrennerei oder Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten des Landwirts/der Landwirtin.

Unterschreiten der Umsatzgrenze

Liegt der Gesamtumsatz unter der Grenze von € 600.000,00, kann die Durchschnittssatzbesteuerung weiterhin genutzt werden. Es ist aber empfehlenswert, angesichts niedrigerer Durchschnittssätze ab 2023 (siehe Artikel Regelbesteuerung oder Durchschnittssätze?) einen Übergang zur Regelbesteuerung zu prüfen. Anträge für die Regelbesteuerung sind bis zu Beginn jeden Kalenderjahres bis zum 10. Januar zu stellen (§ 24 Abs. 4 UStG). Die Wahl der Regelbesteuerung ist für fünf Jahre verbindlich.

Stand: 28. November 2022

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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