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Steuernews für Landwirtschaft: Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken - Jagd, Verpachtung, Steuern

Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Verfügung

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 27.12.2022 (Az. S 7416.1.1-2/8 St33) die Vorgaben zur Behandlung der Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken neu überarbeitet. Neuerungen enthält die Verfügung vor allem zur Nutzung von Eigenjagdrevieren und Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften.

Eigenjagdrevier

Übt der Land- und Forstwirt sein Jagdausübungsrecht auf dem eigenen Grundbesitz aus, der auch ansonsten land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, liegt eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Getätigte Umsätze etwa durch den Verkauf von Wildbret fallen unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Etwas anderes gilt, wenn z. B. der Landwirtschaftsbetrieb im Ganzen verpachtet ist und der Verpächter-Landwirt die Jagdtätigkeit „als Hobby“ ausübt. Dann gilt für im Rahmen der Jagd getätigten Umsätze die Regelbesteuerung.

Verpachtung

Das Bayerische Landesamt stellt in der Verfügung klar, dass die Verpachtung eines Jagdreviers keine steuerfreie Grundstücksverpachtung i. S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes ist, sondern eine der Regelbesteuerung unterliegende Rechtsverpachtung.

Jagdgenossenschaften

Jagdgenossenschaften führen mit der Eigenbewirtschaftung bzw. Verpachtung ihrer Jagdbezirke umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen aus. Sie gelten als Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes. Die Durchschnittssatzbesteuerung kommt mangels Ausübung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht zur Anwendung. Für Umsätze etwa durch den Verkauf von Wildbret gilt der allgemeine Regelsteuersatz. Sofern Jagdgenossenschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts firmieren, gilt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 2b UStG nicht, da die Eigenbewirtschaftung bzw. Verpachtung einer Jagd keine Tätigkeit ist, die der Genossenschaft im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt.

Stand: 23. Februar 2023

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Erscheinungsdatum:

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