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Steuernews für Landwirtschaft: Stromleitungen über dem Acker- und Weideland - Entschädigung, Wertminderung

Stromleitungen über dem Acker- und Weideland

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_landwirtschaft/
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Ansicht der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung ist seit Jahren der Ansicht, dass Entschädigungen für die Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichen Flächen für den Bau von Erdöl-, Erdgas-, Hochspannungs- und Wasserleitungen sowie der Errichtung von Pump- und Trafostationen Betriebseinnahmen darstellen (OFD Frankfurt vom 29.11.2004, S 2230A-10-St II 2.01). Nur wenn die Entschädigung auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des Grund und Bodens oder auf Wirtschaftserschwernisse entfällt, ist die Gesamtentschädigung aufzuteilen und gesondert zu beurteilen. Erhält der Landwirt eine Einmalentschädigung für mehrere Jahre, sind diese Einnahmen passiv abzugrenzen.

Neuer BFH-Beschluss

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in einem Beschluss (vom 11.4.2017, IX R 31/16) die Finanzverwaltung aufgefordert, einem anhängigen Verfahren beizutreten. Bei diesem Verfahren geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, steuerpflichtig ist. Im konkreten Fall musste der Grundstückseigentümer hierfür eine Grunddienstbarkeit bewilligen.

Fazit

Das offene Verfahren betrifft zwar nur Privatvermögen, stellt der BFH aber die Entschädigung steuerfrei, kann auch für Betriebsvermögen im Regelfall nichts anderes gelten. Landwirtinnen und Landwirte sollten daher den Ausgang des Verfahrens für künftige ähnliche Sachverhalte beachten.

Stand: 28. November 2017

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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